Betreibungsamt

Rechtsvorschlag

Allgemeines zum Rechtsvorschlag

Da nach schweizerischem Recht die Zwangsvollstreckung ohne jeden Gerichtsbeschluss eingeleitet werden kann, hat der Schuldner das Recht, jede Betreibung mittels Rechtsvorschlag zu bestreiten und damit einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Der Rechtsvorschlag muss form- und fristgerecht angebracht werden. Der Rechtsvorschlag kann schriftlich oder mündlich innert 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgen (Art. 74/1 SchKG). Mit der mündlichen Anbringung gegenüber einem Beamten des Betreibungsamtes ist der Rechtsvorschlag rechtsgültig erhoben.

Mit dem Rechtsvorschlag kann sowohl das Bestehen oder die Höhe der Forderung, wie auch das Recht, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestritten werden.

 

Mit dem Rechtsvorschlag kann eine Forderung ganz (Art. 74/1 SchKG) oder teilweise (Art. 74/2 SchKG) bestritten werden.


Wirkung des Rechtsvorschlages

Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78/1 SchKG). Eine Fortsetzung der Betreibung ist erst möglich, wenn der Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt ist. Ist der Rechtsvorschlag teilweise erhoben worden, so kann der unbestrittene Teil der Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist fortgesetzt werden (Art. 78/2 SchKG). Will der Gläubiger den bestrittenen Teil geltend machen, muss er für diesen den Rechtsvorschlag beseitigen lassen.


Rückzug des Rechtsvorschlages

Der Schuldner kann seinen Rechtsvorschlag jederzeit zurückziehen. Dies hat dem Gläubiger oder dem Betreibungsamt gegenüber schriftlich zu erfolgen. Zieht der Schuldner den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zurück, ist dies dem Gläubiger mitzuteilen. Nach einem Rückzug durch den Schuldner kann der Gläubiger ohne weitere Formalitäten die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Amtliche Publikationen

Gemeindemitteilungen vom 15. April 2024

  • Baubewilligungen
  • Umbau und Sanierung Gemeindehaus Waltenschwil
  • Papiersammlung
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