Gemeindemitteilungen vom 09. September 2024
- Feuerwehr-Hauptübung
- Abstimmungen vom 22. September 2024
- Papiersammlung
- Reisepässe / Identitätskarten
Im Zusammenhang mit der Sanierung und der Erweiterung des Sportplatzes wurde ein Verkehrskonzept ausgearbeitet. Im Bereich des Sportplatzes soll ein generelles Parkverbot gelten. Den Sportplatznutzern soll der Parkplatz bei der Lourdes-Grotte zur Parkierung zur Verfügung gestellt werden. Die Parkierung und die Zufahrten sollen gemäss neuem Konzept gelten.
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 05. September 1979 wird folgende Verkehrsbeschränkung verfügt:
Waltenschwil
Sportplatz Gründlistrasse/Bünzweg (Parzellen Nr. 805 und 539)
ganzes Sportplatzgebiet inkl. Strassen
Neu: Parkieren verboten
Waltenschwil
Bünzweg in Richtung Sportplatz
Bisher: Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder
Ausgenommen Land- und Forstwirtschaft
Anstösser und Benützer des Sportplatzes
Neu: Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder
Ausgenommen Land- und Forstwirtschaft sowie Zufahrt Bünzhof
Waltenschwil
Gotthardweg in Richtung Sportplatz
Bisher: Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
Zubringerdienst gestattet / ab 47 m
Neu: Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder
Zubringerdienst gestattet / ab 47 m
Waltenschwil
Gründlistrasse in Richtung Sportplatz
Bisher: Fahrverbot für Motorwagen
Zubringerdienst gestattet
Neu: Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder
Zubringerdienst gestattet
Waltenschwil
Titlisstrasse in Richtung Sportplatz
Bisher: Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
Ausgenommen Landwirtschaft und Zufahrt Riedhof
Neu: Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder
Ausgenommen Landwirtschaft und Zufahrt Riedhof
Waltenschwil
Flurstrasse Parzelle 814 nach Bünzbrücke in Richtung Sportplatz
Neu: Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder
Ausgenommen Land- und Forstwirtschaft sowie Zufahrt Bünzhof
Rechtsmittelbelehrung
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt vom 19. August 2024 bis 17. September 2024 beim Gemeinderat Waltenschwil schriftlich zu erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Beschluss des Gemeinderates mit den zugehörigen Übersichtsplänen liegt während der Einsprachefrist in der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
Bauherr | Einwohnergemeinde Waltenschwil, 5622 Waltenschwil |
Projektverfasser | Zwischenraum Landschaftsarchitektur GmbH, Zürcherstrasse 86a, 8852 Altendorf |
Bauobjekt | Sanierung und Erweiterung Sportplatz Bannegg (inkl. Kunstrasenfeld) |
Bauplatz | Bünzweg/Gründlistrasse |
Baugesuch, und Pläne liegen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf. |
|
Auflagefrist |
19. August bis 17. September 2024 |
Bauherr | LeRi Immobilien GmbH, Zentralstrasse 17, 5610 Wohlen AG |
Bauobjekt | Abbruch Gebäude 405 und Neubau Doppeleinfamilienhaus mit Carports |
Bauplatz | Weissenbachstrasse 8 und 10 |
Baugesuch, und Pläne liegen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf. |
|
Auflagefrist |
19. August bis 17. September 2024 |
Gegen diese Baugesuche kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Waltenschwil schriftliche Einwendungen erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einwendungen müssen vom Einsprecher selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.