Leinenpflicht für Hunde auf den Wegen beidseitig entlang der Bünz von der Chreesstrasse bis zur Gemeindegrenze Wohlen, Verfügung

Der Gemeinderat Waltenschwil beschloss an seiner Sitzung vom 29. April 2024:

Auf den Wegen beidseitig entlang der Bünz von der Chreesstrasse bis zur Gemeindegrenze Wohlen wird gestützt auf § 5 Abs. 3 des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) eine örtlich beschränkte Leinenpflicht für Hunde erlassen. Die Hundehaltenden sind verpflichtet, ihre Hunde an kurzer Leine zu führen. Das Freilaufenlassen der Hunde ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Busse bestraft.

Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine koordinierte Massnahme zwischen den Gemeinden Wohlen und Waltenschwil im Zusammenhang mit dem hängigen Projekt der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) zum Ausbau des Fusswegs über den Büelisacherkanal. Die Verfügung der Leinenpflicht für Hunde erfolgt daher unter der aufschiebenden Bedingung, dass die derzeit noch ausstehende Genehmigung des Regierungsrats für das genannte Projekt der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU in Rechtskraft erwächst.

Eine detaillierte Entscheidbegründung liegt während der 30-tägigen Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung Waltenschwil öffentlich auf und kann während der Öffnungszeiten dort eingesehen oder bezogen werden.


Rechtsmittelbelehrung
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a.    aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b.    darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Amtliche Publikationen

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